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Sexualdelikte in der Revision

Einen Schwerpunkt der Revisionsverfahren stellen Delikte gegen die sexuelle Selbstbestimmung dar. Hier wird oft in der Instanz bis zum Schluss gekämpft. Deshalb führen diese Verfahren häufig in die Revision. Im Brennpunkt steht dabei die Frage der Glaubhaftigkeit der Bekundungen der zentralen Belastungszeugen. Obgleich die Beurteilung der Glaubhaftigkeit Tatfrage ist und somit der Revision nicht unmittelbar zugänglich, eröffnen sich doch gerade in diesem entscheidenden Bereich immer wieder gute Angriffsmöglichkeiten. Die Angriffe können dabei, wie die verlinkten Beschlüsse zeigen, sowohl über die Sachrüge geführt werden (Beschluss vom 05.04.2016, Az. 1 StR 53/16), aber auch über Verfahrensrügen, insbesondere die Verfahrensrügen nach § 261 StPO (Inbegriff der Hauptverhandlung) wie auch über die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO; hierzu der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2002, Az. 1 StR 506/01.

Im Fall aus dem Jahr 2016 wurde der Angeklagte nach neuerlicher Hauptverhandlung unter der Verteidigung von Prof. Dr. Ziegert durch Urteil vom 13.12.2018 freigesprochen. Dieser Freispruch ist rechtskräftig. Im Fall aus dem Jahre 2002 wurde der Angeklagte nach neuerlicher Hauptverhandlung in einer Reihe von Fällen freigesprochen und zu einer wesentlich milderen Strafe verurteilt.

Immer wieder werden gerade bei Sexualdelikten Fehler bei dem Ausschluss des Angeklagten von der Hauptverhandlung gemacht. Dies zeigt der Beschluss des BGH vom 11.03.2014 1 StR 711/13, der zur vollständigen Aufhebung des Urteils führte.

Die drei vorgenannten Urteile betreffen Verfahren wegen Vergewaltigung. Häufig begegnen in der Revisionsinstanz aber auch Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs, die für einen Angeklagten, der unschuldig in diese Situation gerät, besonders belastend sind. Mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.07.1998, Az. 1 StR 94/98, konnte eine komplette Aufhebung des Urteils erreicht werden. Die neue Hauptverhandlung vor dem Landgericht endete – unter der Verteidigung von Herrn Prof. Dr. Ziegert – mit einem Freispruch.

In diesem Revisionsverfahren konnte die Verteidigung eine neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durchsetzen. Danach darf in Fällen, in denen ein Zeuge/ eine Zeugin einen Angeklagten mehrfach, d. h. in einer Mehrzahl von Fällen, belastet, ein Urteil auf diese Zeugenaussage nicht mehr isoliert gestützt werden, wenn in einem der Fälle nachgewiesen ist, dass der Zeuge gelogen hat.

Auch bei Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs begegnen immer wieder Fehler beim Ausschluss des Angeklagten. Der Beschluss des BGH vom 05.10.2010 1 StR 264/10 führte zur vollständigen Aufhebung des Urteils.

Im Jahr 1998 wurde der sexuelle Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses unter Strafe gestellt (§ 174 c StGB). Prof. Dr. Ziegert hat hierzu eine erste Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes herbeigeführt, die bis heute gültig ist und die den Bereich strafbaren Handelns deutlich einschränkt: Beschluss des BGH vom 29.09.2009, 1 StR 426/09

Autor: Prof. Dr. Ulrich Ziegert

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