Revision Strafrecht
Das Revisionsverfahren bietet die letzte Möglichkeit, vor Eintritt der Rechtskraft ein unerwünschtes Urteil aufzuheben.Sie sind mit dem Ausgang Ihres Verfahrens nicht zufrieden ?
Zweifel ?
Mit der Urteilsverkündung tritt häufig Ernüchterung ein, da das Urteil stark von den Prognosen des Verteidigers abweicht. Erscheint es nicht sinnvoll, die Verteidigung neu aufzustellen ?
Spezialist gesucht ?
Viele Rechtsanwälte, auch Fachanwälte im Strafrecht, befassen sich nur am Rande mit Revisionsrecht. Die Strafrechtliche Revision erfordert aber spezielle Kenntnisse, wissenschaftliche Qualifikation, vor allem aber eine breite Erfahrung. Die Verteidigung in der Revisionsinstanz ist mit der üblichen Strafverteitigung in keiner Weise vergleichbar.
Die Zeit drängt
Sie suchen einen qualifizierten Verteidiger für das Revisionsverfahren ?
Die Kanzlei BOSSI & ZIEGERT bietet Ihnen:
Jahre Erfahrung
Seit über 30 Jahren ist RA Prof. Dr. Ziegert schwerpunktmäßig im Bereich des strafrechtlichen Revisionsrechts tätig
Verfahren
Prof. Dr. Ziegert hat weit über 1.000 Revisionsverfahren an allen 5 Strafsenaten des BGH durchgeführt.
Kompetenz

Bundesweite Tätigkeit
Die Kanzlei Bossi & Ziegert ist bundesweit tätig. Die Vorgängerkanzlei war – seit 1985 unter Mitwirkung von RA Prof. Dr. Ziegert – als eine der ersten Strafrechtskanzleien im gesamten Bundesgebiet aktiv.

Prof. Dr. Ziegert
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Prof. Ziegert ist seit mehr als 30 Jahren in Revisionverfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) aktiv.
Er bildet für die DeutschenAnwaltAkademie andere Fachanwälte in Strafrecht im Bereich des Revisionsrechts aus.
In vielen Fällen konnte er die Aufhebung des Urteils in der Revision erreichen.
Diese Fehler können mit der Revision angegriffen werden :
(Beispielhaft)
- Das Gericht hat Beweisanträge unrichtig behandelt oder fehlerhaft abgelehnt (Verstoß gegen §§ 244, 245 StPO)
- Das Gericht hat unzulässige Beweismitteln verwendert oder fehlerhaft Beweismitteln in den Strafprozess eingeführt (z. B. Verstoß gegen § 252 StPO, Fehler beim Selbstleseverfahren)
- Das Gericht hat einen Fehler bei dem Ausschluss der Öffentlichkeit begangen (absoluter Revisionsgrund nach § 338 Ziff. 6 StPO)
- Das Gericht hat Fehler bei dem Ausschluss des Angeklagten von der Hauptverhandlung gemacht (Verstoß gegen § 247 StPO, absoluter Revisionsgrund nach § 338 Ziffer 5 StPO).
- Aufklärungsrüge: das Gericht hat fehlerhaft wesentliche Beweismittel nicht genutzt (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO)
- Inbegriffsrüge: Das Gericht hat im Urteil wesentlichen Beweisstoff aus der Hauptverhandlung übergangen.
- Die Anklageschrift erfüllt nicht die Anforderungen des § 200 StPO (fehlende Voraussetzung, ggf. Verfahrensrüge).
- In den Urteilsgründen finden sich Widersprüche oder die Feststellungen des Urteils sind lückenhaft
- Das Gericht hat den Beweiswert einzelner Beweismittel oder Indizien verkannt
- Das Gericht hat sich nicht sorgfältig genug mit der Aussageentwicklung eines Zeugen befasst (insbesondere bei Sexualdelikten).
- Das Gericht hat materielles Recht falsch angewendet, fehlerhafte Subsumtion
- Rechtsfehler in der Bemessung (Höhe) der Strafe
Urteile zum Revisionsrecht
Die Kanzlei Bossi & Ziegert hat an zahlreichen Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) mitgewirkt.
Beispiele erfolgreicher Revisionen der Kanzlei finden Sie hier veröffentlicht, nach Deliktsgruppen geordnet (z.B. Sexualdelikte, Tötungsdelikte, Wirtschaftsstrafrecht) und teilweise auch kommentiert.
Häufige Fragen zur Revision:
Wie kann das Revisionsgericht entscheiden?
Das Revisionsgericht kann die Revision verwerfen, es kann das Urteil aufheben. Im letztgenannten Fall bestehen mehrere Möglichkeiten: Das Urteil kann vollständig aufgehoben werden oder in Teilen. Die Teilaufhebung kann unterschiedliche Fälle betreffen, die gemeinsam...
mehr lesenFindet eine Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht statt?
Eine Hauptverhandlung findet nur in wenigen Fällen statt. Dies hängt damit zusammen, dass das Revisionsgericht die Revision auch im Beschlusswege verwerfen kann. Voraussetzung ist ein Verwerfungsantrag der Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht und Einstimmigkeit...
mehr lesenWie ist der Ablauf des Revisionsverfahrens nach der Begründung?
Wurden Verfahrensrügen erhoben, so ist die Staatsanwaltschaft beim Landgericht aufgefordert eine Gegenerklärung abzugeben. Die Gegenerklärung hat im Wesentlichen die Funktion, der Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht und dem Revisionsgericht selbst den Gang durch...
mehr lesenWelche Form- und Fristvorschriften gibt es bei der Revision?
Einlegung Die Revision muss nach § 341 Abs. 1 zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichtes oder schriftlich eingelegt werden. Die Revisionseinlegung muss binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils erfolgen. Diese Hürde ist leicht zu nehmen. Ein Großteil der...
mehr lesenWas bedeutet „Sperrberufung“ durch die Staatsanwaltschaft?
Aus meiner Sicht handelt es sich dabei um eine missbräuchliche Verfahrensgestaltung. Die Staatsanwaltschaft ist mit dem erzielten Ergebnis zufrieden, weil das Urteil in etwa dem Antrag entspricht, den die Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor dem...
mehr lesenWann ist es sinnvoll eine Sprungrevision durchzuführen?
Eine Sprungrevision macht – von extremen Ausnahmen abgesehen – keinerlei Sinn. Denn mit einer Sprungrevision „verschenken“ Sie eine Instanz, nämlich die Berufung zum Landgericht. Sie verschenken überdies eine Instanz, die wesentlich mehr leisten kann, als...
mehr lesenDas Script “Revision im Strafrecht”
Hier bekommen Sie Zugang zu den Inhalten des Scripts “Revision Strafrecht” von Prof. Dr. Ziegert, das in der Aus- und Fortbildung für Fachanwälte verwendet wird.
Ein paar Gedanken zur strafrechtlichen Revision
Entscheidung im Einzelfall. Gerade daran ist aber dem Rechtssuchenden gelegen. Die Rechtsprechung des BGH hat inzwischen durchaus auch den Einzelfall im Auge. Das Revisionsgericht kann ein Urteil nur eingeschränkt überprüfen, da das Gericht an die Tatsachenfeststellungen und Wertungen des Instanzgerichts (Landgerichts) gebunden ist. Daraus folgt, dass das Revisionsgericht in der Sache grundsätzlich weder zum Schuldspruch, noch zum Strafausspruch selbst entscheiden kann, sondern an eine andere Strafkammer des Landgerichtes zurückverweisen muss.
Ausnahmsweise kann das Revisionsgericht gemäß § 354 Abs. 1 – 1 b in folgenden Fällen eine eigene Sachentscheidung treffen: Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsfehlern bei der Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden (vollständigen und rechtfehlerfreien) Feststellungen, so entscheidet das Revisionsgericht in der Sache durch, wenn es ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freispruch oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen hat oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet (§ 354 Abs. 1). Das erste JuMoG hat in § 354 die Absätze 1 a und 1 b eingefügt, die den Revisionsgerichten einen weiteren Raum für Sachentscheidungen im Rahmen des Rechtsfolgenausspruches einräumt: So kann das Revisionsgericht die vom Tatgericht verhängte Rechtsfolge auch dann aufrecht erhalten, wenn sie durch das Tatgericht fehlerhaft begründet wurde, das Revisionsgericht aber im Ergebnis die Rechtsfolge für angemessen erachtet (Abs. 1 a Satz 1). „Damit wird in nicht unbedenklicher Weise die Entscheidung des Tatrichters durch die des Revisionsgerichts ersetzt“ .
Das Bundesverfassungsgericht hat diese Vorschrift deshalb nur im Wege verfassungskonformer Auslegung für verfassungsgemäß erklärt. Voraussetzung ist danach, dass ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktueller Strafzumessungssachverhalt zur Verfügung steht. Weiter muss das Revisionsgericht den Angeklagten konkret auf die aus seiner Sicht für eine Sachentscheidung nach Abs. 1 a Satz 1 sprechenden Gründe hinweisen. Gegebenenfalls muss das Revisionsgericht ein freibeweisliches Anhörungsverfahren durchführen . Nachdem die Revisionsgerichte zunächst von der neuen Vorschrift lebhaft Gebrauch machten, hat diese nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nur noch geringe praktische Bedeutung, da die Revisionsgerichte es vorziehen, zurück zu verweisen, anstatt das aufwendige Anhörungsverfahren durchzuführen.
Der Revisionsführer muss sich an der oben beschriebenen rechtlichen Grundlage des Revisionsverfahrens, welche die soeben besprochenen Ausnahmeregelungen zwar z.T. konterkarieren, im Prinzip aber unberührt lassen, orientieren.
Es wäre daher verfehlt auszuführen, dass sich alles ganz anders zugetragen hat, das Gericht Zeugen falsch verstanden habe oder die Strafe ungerecht festgesetzt ist.
In vielen Fällen lassen sich diese Bereiche, die von großem Interesse für den Rechtssuchenden sind, durchaus im Revisionsverfahren mit Aussicht auf Erfolg thematisieren. Allerdings muss dies in den speziellen Formen des Revisionsrechts, in der professionellen Methodik der Revisionsbegründung erfolgen. Dann können diese Themen mit einem Rechtsfehler verknüpft werden und zur Aufhebung des Urteils führen.
Ein Service der Kanzlei
Bossi & Ziegert
Sophienstr.3
80333 München
Telefon: 089 – 55 18 08 – 0
Telefax: 089 – 55 18 08 – 91
E-Mail: info@bossi-ziegert.de
Internet: www.bossi-ziegert.de
Wir werden bundesweit für Sie in Revisionsverfahren tätig.