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Welche Form- und Fristvorschriften gibt es bei der Revision?

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Einlegung

Die Revision muss nach § 341 Abs. 1 zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Gerichtes oder schriftlich eingelegt werden. Die Revisionseinlegung muss binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils erfolgen. Diese Hürde ist leicht zu nehmen. Ein Großteil der Revisionen scheitert aber an der zweiten Hürde:

Anträge und Begründung

Nach § 345 StPO sind spätestens einen Monat nach Zustellung des schriftlichen Urteils die Revisionsanträge und ihre Begründung bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Im Gegensatz zur Einlegung der Revision kann dies nur der Verteidiger oder ein Rechtsanwalt. Die weitere Möglichkeit, die § 345 StPO vorsieht, nämlich die Revisionsbegründung „zu Protokoll der Geschäftsstelle“ empfiehlt sich nicht. Nach § 344 Abs. 1 StPO muss der Beschwerdeführer im Rahmen der Revisionsbegründung erklären, inwieweit er das Urteil anficht. Er muss seine Revisionsanträge begründen. Aus dieser Begründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen einer Verletzung einer Rechtnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Im erstgenannten Fall müssen die den Mangel enthaltenen Tatsachen vollständig angegeben werden. An dieser Vorschrift (§ 344 Abs. 2 StPO) scheitern mehr als 2/3 aller Revisionsbegründungen bezogen auf die Verfahrensrügen. Diese hohen formalen Anforderungen sind ein wichtiger Grund, der es nahelegt, einen spezialisieren Anwalt im Revisionsverfahren zu beauftragen.

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Die Kanzlei wird beraten durch Prof. Dr. Jürgen Detlef Kuckein, ehemaliges Mitglied eines Strafsenats am Bundesgerichtshof, der, wo dies erforderlich/ gewünscht wird, an Revisionsbegründungen mitwirkt.

Bundesweite Tätigkeit

Die Kanzlei Bossi & Ziegert ist bundesweit tätig.

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