Wann ist es sinnvoll eine Sprungrevision durchzuführen?
Eine Sprungrevision macht – von extremen Ausnahmen abgesehen – keinerlei Sinn. Denn mit einer Sprungrevision „verschenken“ Sie eine Instanz, nämlich die Berufung zum Landgericht. Sie verschenken überdies eine Instanz, die wesentlich mehr leisten kann, als die Revision, denn im Berufungsverfahren wird alles auf Null gestellt. Sie können eine Hauptverhandlung durchsetzen, die alle Beweismittel, die auch bereits beim Amtsgericht Verwendung fanden nochmals auf den Prüfstand stellt und, soweit vorhanden, weitere Beweismittel einführt.
Eine Sprungrevision könnte man allenfalls diskutieren, wenn gesichert ein absoluter Revisionsgrund vorliegt, der zur Abhebung des Urteils führen muss.
Eine Sprungrevision ist nur gegen erstinstanzliche Urteile des Amtsgerichts möglich.
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Jahre Erfahrung
Seit über 30 Jahren ist RA Prof. Dr. Ziegert schwerpunktmäßig im Bereich des strafrechtlichen Revisionsrechts tätig.
Verfahren
Prof. Dr. Ullrich Ziegert hat schon über 1.000 Revisionsverfahren an allen 5 Strafsenaten des BGH durchgeführt.
Kompetenz
Prof. Dr. Ziegert ist Hochschullehrer an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Seit mehr als 20 Jahren unterrichtet er im Rahmen der Ausbildung zum Fachanwalt für Strafrecht, wie auch in Einzelseminaren für Rechtsanwälte, das Thema Revisionsrecht.
Die Kanzlei wird beraten durch Prof. Dr. Jürgen Detlef Kuckein, ehemaliges Mitglied eines Strafsenats am Bundesgerichtshof, der, wo dies erforderlich/ gewünscht wird, an Revisionsbegründungen mitwirkt.
Bundesweite Tätigkeit
Die Kanzlei Bossi & Ziegert ist bundesweit tätig.
Die Vorgängerkanzlei war – seit 1985 unter Mitwirkung von RA Prof. Dr. Ziegert – als eine der ersten Strafrechtskanzleien im gesamten Bundesgebiet aktiv.
Ein Service der Kanzlei
Bossi & Ziegert
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