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Wie ist der Ablauf des Revisionsverfahrens nach der Begründung?

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Wurden Verfahrensrügen erhoben, so ist die Staatsanwaltschaft beim Landgericht aufgefordert eine Gegenerklärung abzugeben. Die Gegenerklärung hat im Wesentlichen die Funktion, der Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht und dem Revisionsgericht selbst den Gang durch die Akten zu erleichtern, sie hat nicht die Funktion, sich mit dem Revisionsvorbringen inhaltlich auseinanderzusetzen oder gar Rechtsfragen zu diskutieren. In den meisten Fällen hat daher die Gegenerklärung keine Relevanz für den Angeklagten und seinen Verteidiger. Dies stellt sich nur anders dar, wenn die Staatsanwaltschaft – jenseits ihrer eigentlichen Aufgabe – polemisiert oder den Sachverhalt falsch darstellt. In diesem Fall muss der Verteidiger energisch reagieren.

Die Akten gehen dann zur Staatsanwaltschaft beim Revisionsgericht, beim Bundesgerichthof ist dies die Bundesanwaltschaft. Diese stellt einen Revisionsantrag, der sich nun inhaltlich mit der Revisionsbegründung befasst und in einen Antrag mündet, die Revision zu verwerfen oder das Urteil aufzuheben. Dem Verteidiger wird dieser Antrag zugestellt, er hat 14 Tage Zeit, hierauf zu erwidern. Es empfiehlt sich, gegen die Argumentation der Bundesanwaltschaft, die nur selten angeklagtenfreundlich ist, mit deutlichen Worten Stellung zu nehmen.

Erst nach Ablauf der 14 Tage Erwiderungsfrist des Verteidigers entscheidet das Revisionsgericht. Nur selten findet eine mündliche Verhandlung statt.

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Die Kanzlei wird beraten durch Prof. Dr. Jürgen Detlef Kuckein, ehemaliges Mitglied eines Strafsenats am Bundesgerichtshof, der, wo dies erforderlich/ gewünscht wird, an Revisionsbegründungen mitwirkt.

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