Seite wählen

Ausreichende Tatsachengrundlage

von

Ausreichende Tatsachengrundlage

Gelegentlich werden Urteile mit dem Argument aufgehoben, dass sich “die Schlussfolgerungen” so sehr von einer festen Tatsachengrundlage entfernen, dass sie letztlich bloße Vermutungen sind, die nicht mehr als einen – wenn auch schwerwiegenden – Verdacht begründen.

Mit dieser Kategorie von Rechtsfehlern in der Beweiswürdigung wird der Versuch unternommen, die freie Überzeugungsbildung zu begrenzen. In der zitierten Entscheidung des 4. Strafsenats wird daher auch zunächst die freie Beweiswürdigung betont, es wird dargelegt, dass dem Tatrichter nicht vorgeschrieben werden könne, unter welchen Voraussetzungen er zu einer bestimmten Überzeugung gelangen darf. Die Feststellung vom Tatgeschehen verlange keine absolute, von Niemanden mehr anzweifelbare Gewissheit. Es genüge vielmehr, wenn ein auf ausreichender Tatsachengrundlage beruhender möglicher Tatsachenschluss nach der Überzeugung des Tatrichters den wahren Sachverhalt wiedergibt. Voraussetzung ist aber eben jener auf ausreichender Tatsachengrundlage beruhender Tatsachenschluss. Daran fehlt es gelegentlich. Der Entscheidung des 4. Strafsenats lag zugrunde, dass Feststellungen zu einem versuchten Versicherungsbetrug getroffen worden waren, mit diesen im Zusammenhang ein versuchter Mordanschlag ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellt wurde, die Tötung des Opfers (versicherte Person) aber schließlich nicht mehr genau aufgeklärt werden konnte. Das Landgericht hatte die Angeklagten gleichwohl verurteilt, weil es sich die Überzeugung verschafft hatte, “dass die Tötung des L. der Schlussakt des vom Angeklagten geplanten Versicherungsbetruges mit Hilfe der Ermordung des L. gewesen ist“. Die Strafkammer war der sicheren Überzeugung, dass L. in Verfolgung des ursprünglichen Planes getötet worden ist. Dies hat der BGH zu Recht als reine Spekulation bezeichnet und zurückgewiesen.

Sie suchen einen qualifizierten Verteidiger für das Revisionsverfahren ?

Die Kanzlei BOSSI & ZIEGERT bietet Ihnen:

Jahre Erfahrung

Seit über 30 Jahren ist RA Prof. Dr. Ziegert schwerpunktmäßig im Bereich des strafrechtlichen Revisionsrechts tätig.

Verfahren

Prof. Dr. Ullrich Ziegert hat schon über 1.000 Re­visions­ver­fahren an allen 5 Straf­se­naten des BGH durch­ge­führt.

Kompetenz

Prof. Dr. Ziegert ist Hochschullehrer an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Seit mehr als 20 Jahren unterrichtet er im Rahmen der Ausbildung zum Fachanwalt für Strafrecht, wie auch in Einzelseminaren für Rechtsanwälte, das Thema Revisionsrecht.

Die Kanzlei wird beraten durch Prof. Dr. Jürgen Detlef Kuckein, ehemaliges Mitglied eines Strafsenats am Bundesgerichtshof, der, wo dies erforderlich/ gewünscht wird, an Revisionsbegründungen mitwirkt.

Bundesweite Tätigkeit

Die Kanzlei Bossi & Ziegert ist bundesweit tätig.

Die Vorgängerkanzlei war – seit 1985 unter Mitwirkung von RA Prof. Dr. Ziegert – als eine der ersten Strafrechtskanzleien im gesamten Bundesgebiet aktiv.

Rufen Sie uns an!

089-5518080

Ein Service der Kanzlei
Bossi & Ziegert

Sophienstr.3
80333 München

Telefon: 089 – 55 18 08 – 0
Telefax: 089 – 55 18 08 – 91
E-Mail: info@bossi-ziegert.de
Internet: www.bossi-ziegert.de

Wir werden bundesweit für Sie in Revisionsverfahren tätig.