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Aussageverhalten des Angeklagten

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Aussageverhalten des Angeklagten

Da der Angeklagte das Recht hat, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu schweigen (§§ 136 Abs. 1, Satz 2, 163 a Abs. 3) darf sein Schweigen nicht gegen ihn gewendet werden, gleichviel in welchem Abschnitt des Verfahrens er von diesem prozessualen Recht Gebrauch macht . Das Gericht darf keine Motivforschung treiben. Der Angeklagte schweigt auch, wenn er lediglich erklärt, er sei unschuldig.

Auch ein Wechsel im Aussageverhalten darf nicht zu nachteiligen Schlüssen führen. So darf dem Angeklagten nicht vorgehalten werden, dass er im Ermittlungsverfahren ein Jahr geschwiegen habe und erst jetzt mit einem Entlastungsargument komme . Dasselbe gilt naturgemäß für den umgekehrten Fall, dass der Angeklagte im Ermittlungsverfahren zunächst zur Sache ausgesagt hat, in der Hauptverhandlung aber dann die Aussage verweigert. In diesem Fall können allerdings seine früheren Äußerungen durch den Vernehmungsbeamten als Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt und verwertet werden. Bei einer “späten” Einlassung mit Benennung eines Alibizeugen darf das frühere Schweigen auch nicht dadurch gegen den Angeklagten gewertet werden, dass der Alibizeuge aus diesem Grunde für unglaubwürdig erachtet wird.

Der Bundesgerichtshof lässt jedoch die nachteilige Würdigung von teilweisem Schweigen des Angeklagten zu. Er habe sich durch teilweise Angaben zum Beweismittel gemacht und unterliege damit der freien Beweiswürdigung . Die teilweisen Äußerungen müssen sich aber auf ein und denselben Sachverhalt beziehen. Liegen mehrere eigenständige Taten vor, so kann nicht das Schweigen bei einer Tat im Rahmen der Beweiswürdigung einer anderen Tat, zu der der Angeklagte sich geäußert hat, gewertet werden. Dies ist kein Teilschweigen.

Wurde der Angeklagte in einem anderen Verfahren als Zeuge zu dem Sachverhalt vernommen, der Grundlage des eigenen Strafverfahrens ist und hat er sich dort auf § 55 StPO berufen, so darf auch aus diesem Schweigen kein nachteiliger Schluss gezogen werden.

Auch sonstiges Prozessverhalten des Angeklagten und der Verteidigung darf in der Regel in der Beweiswürdigung nicht gegen den Angeklagten gewendet werden. Aus der späten Stellung eines Beweisantrages darf kein Rückschluss gezogen werden.

Lässt sich der Angeklagte jedoch (teilweise) ein, so unterliegt diese Einlassung der Beweiswürdigung des Gerichts. Hat der Angeklagte im Rah¬men seiner Einlassung (nachweislich) gelogen – etwa im Hinblick auf ein Alibi – so ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH dies für sich allein noch kein Beweisanzeichen für eine Überführung des Angeklagten. Der widerlegten Behauptung kommt nur ein sehr begrenzter Beweiswert zu, weil auch ein Unschuldiger Zuflucht in einer Lüge suchen kann. Beim Hinzutreten besonderer Umstände – insbesondere Gründe und Begleit¬umstände des Vorbringens – etwa, wenn die erlogene Behauptung im Wege der Vorwegverteidigung darauf zielt, einen den Ermittlungsbehör¬den noch nicht bekannten Umstand zu entkräften, den nur der Täter ken¬nen kann (sog. Täterwissen), kann dies den Schluss auf die Täterschaft begründen.

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