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Fehlende oder verspätete Urteilsbegründung

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Fehlende oder verspätete Urteilsbegründung, § 338 Nr. 7

Praktische Relevanz hat lediglich das verspätet zu den Akten gelangte Urteil. Die Frist ergibt sich aus § 275 Abs. 1, dessen Voraussetzungen sind in der Revisionsbegründung schlüssig zu schildern, d.h. Tag der Urteilsverkündung, Anzahl der Hauptverhandlungstage, am besten mit den jeweiligen Daten sowie Zeitpunkt, zu dem das Urteil mit den Gründen zu den Akten gebracht wurde . Dieses Datum ergibt sich aus dem Eingangsvermerk der Geschäftsstelle, der allerdings keine absolute Beweiskraft haben soll, vielmehr ist der Zeitpunkt des Urteilseingangs dem Freibeweis zugänglich . Ausreichend ist danach eine dienstliche Äußerung des letztunterschreibenden Richters, aus der sich ergibt, dass er das Urteil am letzten Tag der Frist unterschrieben und in die Akten gelegt hat, um sie in seinem Dienstzimmer auf dem Weg zur Geschäftsstelle zu bringen. Das Urteil darf danach dann allerdings nicht mehr verändert werden. Andernfalls wäre es lediglich ein Entwurf und keine Endfassung, die Frist wäre nicht gewahrt.

Die Überschreitung der gesetzlichen Fristen des § 275 Abs. 1 begründet regelmäßig die Revision, die Rechtsprechung stellt strenge Anforde-rungen an den Ausnahmetatbestand von Satz 4 .

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