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Formalien

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Die Revision ist zulässig gegen Urteile der Strafkammern, der Schwurge-richte sowie der Oberlandesgerichte, soweit sie im ersten Rechtszug ergan-gen sind (§ 333). Gegen amtsgerichtliche Urteile findet die Sprungrevision statt (§ 335 Abs. 1). Es entscheidet der Bundesgerichtshof bei Urteilen, die in erster Instanz durch das Landgericht oder das Oberlandesgericht gesprochen wurden, es sei denn es handle sich ausschließlich um die Verletzung von Landesrecht. In diesem Fall, wie auch bei Urteilen der Amtsgerichte oder der Landgerichte in zweiter Instanz entscheidet das Oberlandesgericht.

Die Fristen zur Revisionseinlegung und –begründung sind in §§ 341 Abs. 1, 345 Abs. 1 geregelt, die Form in § 345 Abs. 2, 344.

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Verfahren

Prof. Dr. Ullrich Ziegert hat schon über 1.000 Re­visions­ver­fahren an allen 5 Straf­se­naten des BGH durch­ge­führt.

Kompetenz

Prof. Dr. Ziegert ist Hochschullehrer an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Seit mehr als 20 Jahren unterrichtet er im Rahmen der Ausbildung zum Fachanwalt für Strafrecht, wie auch in Einzelseminaren für Rechtsanwälte, das Thema Revisionsrecht.

Die Kanzlei wird beraten durch Prof. Dr. Jürgen Detlef Kuckein, ehemaliges Mitglied eines Strafsenats am Bundesgerichtshof, der, wo dies erforderlich/ gewünscht wird, an Revisionsbegründungen mitwirkt.

Bundesweite Tätigkeit

Die Kanzlei Bossi & Ziegert ist bundesweit tätig.

Die Vorgängerkanzlei war – seit 1985 unter Mitwirkung von RA Prof. Dr. Ziegert – als eine der ersten Strafrechtskanzleien im gesamten Bundesgebiet aktiv.

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Bossi & Ziegert

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