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Methodik der Revisionsbegründung

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a) Die Revisionsbegründung besteht aus einem Antrag und seiner Be­gründung. Der Antrag muss erkennen lassen, dass das Urteil durch das Revi­sions­gericht aufgehoben werden soll, er muss deutlich machen, in welchem Um­fang das Urteil an­gefochten wird. Enthält der Revisionsan­trag keinerlei Ein­schränvkungen, so wird das Urteil insgesamt angefoch­ten.

b) Die Revisionsbegründung muss sich streng an der Rechts­natur des Revisions­ver­fahrens und der Vor­schrift des § 344 orientieren. Die Revi­sionsbegründung muss deutlich machen, ob das Urteil wegen Ver­let­zung einer prozes­sualen Vor­schrift oder wegen einer anderen Ge­setzes­verletzung an­ge­foch­ten wird. Im erst­genan­nten Fall müssen die (prozes­sualen) Tat­sachen, auf denen der Mangel beruht, voll­ständig vor­getragen werden.

Bei der Ausarbeitung einer Revisions­begründungs­chrift sollte sich der Ver­fasser vor Augen halten, dass er durch seine Revisions­begründung den Leser in die Lage versetzen muss, allein aufgrund des Urteils und der Revisions­be­gründung ent­scheiden zu können, ob der Gesetzes­ver­stoß vorliegt und wie weit er den Be­stand des Urteils in Frage stellt. Das Revisions­gericht darf nur aus­nahms­weise die Ver­fahrens­akten in der Weise nutzen, dass es Tat­sachen, die der Revisions­führer nicht vorge­tragen hat, bei seiner Ent­scheidung berück­sichtigt. So ermöglicht etwa eine in zulässiger Weise erhobene Auf­klärungs­rüge den Blick in die Ak­ten. Grund­sätzlich wird über das Schick­sal einer Ver­fahrens­rüge aber ent­schieden allein aufgrund des Sach­vor­trages in der Revisions­be­gründung. Dabei sind auch Bezug­nahmen nicht ge­stattet. Sämtliche Tat­sachen, die geeignet sind, den Verfahrens­verstoß zu be­gründen, müssen daher voll­ständig vor­getragen werden. Die Revisions­begrün­dung muss also aus sich heraus schlüs­sig und über­zeugend sein. Das Revisions­gericht kann einen lücken­haften Tatsachen­vortrag bei Ver­fahrens­rügen nur aus den Urteils­gründen selbst ergänzen, wenn die all­gemeine Sachrüge erhoben wurde. In diesem Fall gelangen die ge­samten Urteils­gründe zur Kenntnis des Senats, der zur Er­gänzung des Tat­sachen­vortrages des Be­schwerde­führers hierauf zurück­greifen darf .

Der Ver­fasser in der Revisions­begründung sollte sich stets vor Augen halten, dass die Richter des Revisions­gerichts grund­sätzlich auf der Basis des „Senats­hefts“ ent­scheiden. Hierin befinden sich lediglich das an­ge­fochtene Urteil, die Revisions­begründung, die Gegen­er­klärung der Staats­anwalt­schaft, der Antrag des General­bundes­anwalts, die Erwide­rung des Revisions­führers hierauf und gegebenen­falls dienstliche Er­klärungen. Auf dieser Grundlage wird entschieden. Was aus den Akten für den Vortrag des Revisions­führers wichtig ist, muss sich deshalb in der Revisions­be­gründung selbst finden.

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