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Revision Strafrecht

Das Revisionsverfahren bietet die letzte Möglichkeit, vor Eintritt der Rechtskraft ein unerwünschtes Urteil aufzuheben.

Sie sind mit dem Ausgang Ihres Verfahrens nicht zufrieden ?

Zweifel ?

Mit der Urteils­ver­kündung tritt häufig Er­nüchte­rung ein, da das Ur­teil stark von den Prog­nosen des Ver­teidigers ab­weicht. Erscheint es nicht sinnvoll, die Verteidigung neu aufzustellen ?

Spezialist gesucht ?

Viele Rechtsanwälte, auch Fachanwälte im Straf­recht, befassen sich nur am Rande mit Revisionsrecht. Die Strafrechtliche Revision er­for­dert aber spezielle Kenntnisse, wissenschaftliche Qualifikation, vor allem aber eine breite Erfahrung. Die Verteidigung in der Revisionsinstanz ist mit der üblichen Strafverteitigung in keiner Weise vergleichbar.

Die Zeit drängt

Das strafrechtliche Revisionsverfahren sieht strenge Fristen vor, die nicht verlängert werden können. Deshalb ist es ratsam, sich rasch neu zu orientieren und einen Spezialisten frühzeitig einzuschalten.

Sie suchen einen qualifizierten Verteidiger für das Revisionsverfahren ?

Die Kanzlei BOSSI & ZIEGERT bietet Ihnen:

Jahre Erfahrung

Seit über 30 Jahren ist RA Prof. Dr. Ziegert schwerpunktmäßig im Bereich des strafrechtlichen Revisionsrechts tätig

Verfahren

Prof. Dr. Ziegert hat weit über 1.000 Re­visions­ver­fahren an allen 5 Straf­se­naten des BGH durch­ge­führt.

Kompetenz

Prof. Dr. Ziegert ist Hochschullehrer an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Seit mehr als 20 Jahren hat er im Rahmen der Ausbildung zum Fachanwalt für Strafrecht, wie auch in Einzelseminaren für Rechtsanwälte, das Thema Revisionsrecht unterrichtet.

Die Kanzlei wird beraten durch Prof. Dr. Jürgen Detlef Kuckein, ehemaliges Mitglied eines Strafsenats am Bundesgerichtshof, der, wo dies erforderlich/ gewünscht wird, an Revisionsbegründungen mitwirkt.

Bundesweite Tätigkeit

Die Kanzlei Bossi & Ziegert ist bundesweit tätig.

Die Vorgängerkanzlei war – seit 1985 unter Mitwirkung von RA Prof. Dr. Ziegert – als eine der ersten Strafrechtskanzleien im gesamten Bundesgebiet aktiv.

Rufen Sie uns an!

089-5518080

Revision Strafrecht

Prof. Dr. Ziegert

 

Rechtsanwalt für Strafrecht Prof. Ziegert ist seit mehr als 35 Jahren in Revisionverfahren beim Bundesgerichtshof (BGH) aktiv.

 

Er hat über mehr als 20 Jahre für die DeutschenAnwaltAkademie andere Fachanwälte in Strafrecht im Bereich des Revisionsrechts ausgebildet.

 

In vielen Fällen konnte er die Aufhebung des Urteils in der Revision erreichen.

Effektivität des Revisionsverfahrens

Wer ein Revisionsverfahren in Betracht zieht, stellt die Frage nach den Erfolgsaussichten, zumal die Statistik eine hohe Misserfolgsquote ausweist. In diese Statistik gehen aber all jene Fälle ein, bei denen keine professionelle Revisionsbegründung erstellt, die Revision vielmehr nur mit einem Satz begründet wird. Auch kann eine allgemeine Revisionsstatistik keine Aussage über die Chancen einer Revision im konkreten Einzelfall treffen.

Wie effektiv das Rechtsmittel der Revision sein kann, zeigt ein Zeitausschnitt vom 02.11.2022 bis 20.12.2022. In nicht einmal sieben Wochen wurden mit unseren Revisionsbegründungen fünf Aufhebungen durch den Bundesgerichtshof erreicht. In zwei Fällen wurden die Urteile vollständig aufgehoben. Einer dieser Fälle einer kompletten Aufhebung des Urteils betrifft ein Wirtschaftsstrafverfahren nach einer Verhandlungsdauer von knapp vier Jahren. Die andere Komplettaufhebung eine Verurteilung unter anderem wegen sexuellen Missbrauchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten.

In zwei dieser vier Fälle, darunter das Wirtschaftsstrafverfahren mit Komplettaufhebung, führten Verfahrensrügen zum Erfolg. In einem weiteren Fall der Komplettaufhebung erfolgte diese zwar auf die ausgeführte Sachrüge, ergänzend bemerkte der Senat jedoch, dass zumindest eine Verfahrensrüge, auf die es nach der Aufhebung auf die Sachrüge nicht mehr ankam, auch für sich genommen zum Erfolg geführt hätte (Entscheidung des zweiten Strafsenats vom 22.11.2022, Rn. 20). Aus alledem wird deutlich, dass es sich lohnt, in Verfahrensrügen Arbeit und Sorgfalt zu stecken und diese professionell, zulässig zu erheben.

Zu den Entscheidungen:

3 StR 12/22 vom 02.11.2022;
2 StR 262/22 vom 22.11.2022
3 StR 372/22 vom 13.12.2022
6 StR 95/22 vom 13.12.2022
2 StR 341/22 vom 20.12.2022

Diese Fehler können mit der Revision angegriffen werden :

(Beispielhaft)

  • Das Gericht hat Beweisanträge unrichtig behandelt oder fehlerhaft abgelehnt (Verstoß gegen §§ 244, 245 StPO)
  • Das Gericht hat unzulässige Beweismitteln verwendert oder  fehlerhaft Beweismitteln in den Strafprozess eingeführt (z. B. Verstoß gegen § 252 StPO, Fehler beim Selbstleseverfahren)
  • Das Gericht hat einen Fehler bei dem Ausschluss der Öffentlichkeit begangen (absoluter Revisionsgrund nach § 338 Ziff. 6 StPO)
  • Das Gericht hat Fehler bei dem Ausschluss des Angeklagten von der Hauptverhandlung gemacht (Verstoß gegen § 247 StPO, absoluter Revisionsgrund nach § 338 Ziffer 5 StPO).
  • Aufklärungsrüge: das Gericht hat fehlerhaft wesentliche Beweismittel nicht genutzt (Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO)
  • Inbegriffsrüge: Das Gericht hat im Urteil wesentlichen Beweisstoff aus der Hauptverhandlung übergangen.
  • Die Anklageschrift erfüllt nicht die Anforderungen des § 200 StPO (fehlende Voraussetzung, ggf. Verfahrensrüge).
  • In den Urteilsgründen finden sich Widersprüche oder die Feststellungen des Urteils sind lückenhaft
  • Das Gericht hat den Beweiswert einzelner Beweismittel oder Indizien verkannt
  • Das Gericht hat sich nicht sorgfältig genug mit der Aussageentwicklung eines Zeugen befasst (insbesondere bei Sexualdelikten).
  • Das Gericht hat materielles Recht falsch angewendet, fehlerhafte Subsumtion
  • Rechtsfehler in der Bemessung (Höhe) der Strafe

Urteile zum Revisionsrecht

Die Kanzlei Bossi & Ziegert hat an zahlreichen Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) mitgewirkt.

Beispiele erfolgreicher Revisionen der Kanzlei finden Sie hier veröffentlicht, nach Deliktsgruppen geordnet (z.B. Sexualdelikte, Tötungsdelikte, Wirtschaftsstrafrecht) und teilweise auch kommentiert.

Häufige Fragen zur Revision:

Gegen welche Urteile kann Revision eingelegt werden ?

Die Revision ist zulässig gegen Urteile der Strafkammern, der Schwurge­richte sowie der Oberlandesgerichte, soweit sie im ersten Rechtszug ergangen sind (§ 333). Gegen amtsgerichtliche Urteile findet die Sprungrevision statt (§ 335 Abs. 1). Es entscheidet...

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Besteht für die Revision „Anwaltszwang“ ?

Sie können die Revision selbst einlegen. Nach Zustellung des Urteils beginnt eine Monatsfrist, in der die Revision schriftlich zu begründen ist. Hierfür schreibt die Strafprozessordnung faktisch die Einschaltung eines Anwalts vor (§ 345 Abs. 2...

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Das Script „Revision im Strafrecht“

Hier bekommen Sie Zugang zu den Inhalten des Scripts „Revision Strafrecht“ von Prof. Dr. Ziegert, das in der Aus- und Fortbildung für Fachanwälte verwendet wird.

Ein paar Gedanken zur strafrechtlichen Revision

Entscheidung im Einzelfall. Gerade daran ist aber dem Rechtssuchenden gelegen. Die Rechtsprechung des BGH hat inzwischen durchaus auch den Einzelfall im Auge.

Das Revisionsgericht kann ein Urteil nur eingeschränkt überprüfen, da das Gericht an die Tatsachenfeststellungen und Wertungen des Instanzgerichts (Landgerichts) gebunden ist. Daraus folgt, dass das Revisionsgericht in der Sache grundsätzlich weder zum Schuldspruch, noch zum Strafausspruch selbst entscheiden kann, sondern an eine andere Strafkammer des Landgerichtes zurückverweisen muss.

Ausnahmsweise kann das Revisions­gericht gemäß § 354 Abs. 1 – 1 b in folgenden Fällen eine eigene Sach­entscheidung treffen: Erfolgt die Aufhe­bung des Urteils nur wegen Rechts­fehlern bei der Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden (vollständigen und rechtfehlerfreien) Feststellungen, so entscheidet das Revisionsgericht in der Sache durch, wenn es ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Frei­spruch oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen hat oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet (§ 354 Abs. 1). Das erste JuMoG hat in § 354 die Ab­sätze 1 a und 1 b eingefügt, die den Revisionsgerichten einen weiteren Raum für Sachentscheidungen im Rahmen des Rechtsfolgenausspruches einräumt: So kann das Revisionsgericht die vom Tatgericht verhängte Rechtsfolge auch dann aufrecht erhalten, wenn sie durch das Tatgericht fehlerhaft begründet wurde, das Revisionsgericht aber im Ergebnis die Rechtsfolge für angemessen erachtet (Abs. 1 a Satz 1). „Damit wird in nicht unbedenklicher Weise die Entscheidung des Tatrichters durch die des Revisionsgerichts ersetzt“ .

Das Bundes­verfassungs­gericht hat diese Vorschrift deshalb nur im Wege verfassungskonformer Auslegung für verfassungsgemäß erklärt. Voraus­setzung ist danach, dass ein zutreffend ermittelter, vollständiger und aktuel­ler Straf­zumessungs­sachverhalt zur Verfügung steht. Weiter muss das Re­visions­gericht den Angeklagten konkret auf die aus seiner Sicht für eine Sach­entscheidung nach Abs. 1 a Satz 1 sprechenden Gründe hinweisen. Gegebenenfalls muss das Revisions­gericht ein freibeweisliches Anhö­rungs­verfahren durchführen . Nachdem die Revisions­gerichte zunächst von der neuen Vorschrift lebhaft Gebrauch machten, hat diese nach den Vorgaben des Bundes­verfassungs­gerichts nur noch geringe praktische Bedeutung, da die Revisions­gerichte es vorziehen, zurück zu verweisen, anstatt das aufwendige Anhörungs­verfahren durchzuführen.

Der Revisionsführer muss sich an der oben beschriebenen rechtlichen Grundlage des Revisionsverfahrens, welche die soeben besprochenen Ausnahmeregelungen zwar z.T. konterkarieren, im Prinzip aber unberührt lassen, orientieren.

Es wäre daher verfehlt auszuführen, dass sich alles ganz anders zugetragen hat, das Gericht Zeugen falsch verstanden habe oder die Strafe ungerecht festgesetzt ist.

In vielen Fällen lassen sich diese Bereiche, die von großem Interesse für den Rechtssuchenden sind, durchaus im Revisionsverfahren mit Aussicht auf Erfolg thematisieren. Allerdings muss dies in den speziellen Formen des Revisionsrechts, in der professionellen Methodik der Revisionsbegründung erfolgen. Dann können diese Themen mit einem Rechtsfehler verknüpft werden und zur Aufhebung des Urteils führen.

Ein Service der Kanzlei
Bossi & Ziegert

Sophienstr.3
80333 München

Telefon: 089 – 55 18 08 – 0
Telefax: 089 – 55 18 08 – 91
E-Mail: info@bossi-ziegert.de
Internet: www.bossi-ziegert.de

Wir werden bundesweit für Sie in Revisionsverfahren tätig.