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Besetzungsrüge § 338 Nr.1

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Besetzungsrüge, § 338 Nr. 1

Die Besetzungsrüge hat aufgrund der gesetzlichen Präklusion an Bedeutung verloren. Nur wenn in der Instanz die Besetzungsrüge, den revisionsrechtlichen Regeln entsprechend, erhoben wurde, kann sie in der Revision genutzt werden. In der Revisionsinstanz dürfen Prozess-tatsachen nicht nachgeschoben werden. Alles, was zur Zulässigkeit der Rüge in der Instanz gehörte, muss im Revisionsverfahren vorgetragen werden, etwa auch, dass die Rüge der nicht ordnungsgemäßen Besetzung der Richterbank rechtzeitig (vgl. § 222 b) geltend gemacht wurde. Ebenso ist der Beschluss, durch den der Besetzungseinwand zurückgewiesen wurde, im Wortlauf wiederzugeben . Die Revision muss genau mitteilen, welche Richter aus welchen Gründen nicht hätten mitwirken dürfen und welche an ihrer Stelle berufen gewesen wären.

Ausnahmen von der Präklusion sind in § 338 Ziff. 1 a bis d geregelt, vor Berufungsgerichten gibt es ebenfalls keine Präklusionen.

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Die Kanzlei wird beraten durch Prof. Dr. Jürgen Detlef Kuckein, ehemaliges Mitglied eines Strafsenats am Bundesgerichtshof, der, wo dies erforderlich/ gewünscht wird, an Revisionsbegründungen mitwirkt.

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Die Kanzlei Bossi & Ziegert ist bundesweit tätig.

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