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Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters

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Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters, § 338 Nr. 2

Ein Richter ist in den Fällen der §§ 22, 23, 31 Abs. 1 und 148 a Abs. 2 S. 1 ausgeschlossen. Wirkt ein Richter, der durch diese Vorschriften erfasst ist, beim Urteil mit, so sind die Voraussetzungen des absoluten Revisionsgrundes gegeben; anders bei der Mitwirkung am Eröffnungsbeschluss, da auf diesem das Urteil nicht beruht. Gleichwohl liegt in diesem Fall ein relativer Revisionsgrund vor. Die Zulässigkeit der Rüge setzt voraus, dass die den Ausschluss begründenden Tatsachen genau beschrieben und der Richter benannt wird.

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Die Kanzlei Bossi & Ziegert ist bundesweit tätig.

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