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Deal, Verstöße gegen § 257 c StPO

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Während der absolute Revisionsgrund in § 338 Nr. 8 StPO, wie dargelegt, den relativen Revisionsgründen angenähert ist, hat das Bundesverfassungsgericht bestimmte Verstöße gegen § 257 c StPO den absoluten Revisionsgründen angenähert, da es bei bestimmten Verstößen gegen gesetzliche Regelungen des Deals entschieden hat, dass das Urteil regelmäßig auf dem Rechtsfehler beruht . Konkret sieht das Bundesverfassungsgericht faktisch absolute Revisionsgründe bei Verstößen gegen Transparenz-, Dokumentations- und Belehrungspflichten, kann ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden. Auch wenn eine Verständigung nicht zustandekommt und es an der gebotenen Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO oder dem vorgeschriebenen Negativtest nach § 273 Abs. 1 a, Satz 3 StPO fehlt, kann ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß gegen § 257 c StPO grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss wäre nur möglich, wenn zweifelsfrei fest steht, dass es keinerlei Gespräche gegeben hat, in denen die Möglichkeit einer Verständigung im Raum stand. Bei einem Verstoß gegen Transparenz- und Dokumentationspflichten wird sich, so das Bundesverfassungsgericht, in den meinen Fällen nicht sicher ausschließen lassen, dass das Urteil auf eine gesetzeswidrige „informelle“ Absprache oder diesbezügliche Gesprächsbemühungen zurückgeht . Bei einem Verstoß gegen Belehrungspflichten, führt das Bundesverfassungsgericht aus, wird im Rahmen der revisionsgerichtlichen Prüfung regelmäßig davon auszugehen sein, dass das Geständnis und damit auch das Urteil auf dem Unterlassen der Belehrung beruhen. Ein Beruhen kann nur verneint werden, wenn sich feststellen lässt, dass der Angeklagte das Geständnis auch bei ordnungsgemäßer Belehrung abgegeben hätte .

Das Bundesverfassungsgericht thematisiert in erster Linie das Verfahren, das in § 257 c geregelt ist. Darüber hinaus ist aber auch eine Inhaltskontrolle von Bedeutung. Diese wird u.a. über die sog. Sanktionsschere geleistet. Es geht dabei um die Differenz zwischen der Strafe bei Geständnis und Absprache auf der einen und der anderen Sanktion bei einem streitigen Verfahren auf der anderen Seite. Zwar entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Angeklagte keinen Anspruch auf die Mitteilung einer Strafobergrenze im Bestreitensfalle hat . Tatsächlich wird eine Strafhöhe für den Fall einer streitigen Verhandlung häufig mitgeteilt, um den Angeklagten entsprechend zu motivieren. Die Differenz darf aber nicht so groß sein, dass sie strafzumessungsrechtlich unvertretbar und mit einer angemessenen Strafmilderung wegen eines Geständnisses nicht mehr abklärbar ist . Die Rechtsprechung hierzu stellt bislang auf den Einzelfall ab, ohne klare Strukturen zu offenbaren, beispielsweise wäre unzulässig die in Aussichtstellung von 2 Jahren mit Bewährung bei Geständnis oder 6 Jahre bei Bestreiten ebenso die Zusage von nicht mehr als 3 ½ Jahren bei Geständnis, sonst 7 – 8 Jahre bei streitiger Verhandlung . Zu begrüßen wären klare Strukturen, etwa die Bestimmung eines angemessenen Rabatts zwischen 20 und 30 % .

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