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Verstoß gegen Denkgesetze und anerkannte Erfahrungssätze

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Verstoß gegen Denkgesetze und anerkannte Erfahrungssätze

Diese Fallgruppe ist tatsächlich selten anzutreffen. Von der freien richterlichen Beweiswürdigung ist soviel die Rede, da die reine Logik im Prozess der Urteilsfindung nicht weit trägt. Sie ist somit nicht das zentrale Erkenntnismittel des Richters. Überdies stellt sich vieles, was in Revisionen als “unlogisch” gerügt wird, als Überzeugungsbildung jenseits der Logik dar. Insbesondere ist die Beweiswürdigung nicht mit einem Denkfehler behaftet, wenn die Schlüsse, die gezogen werden, nicht zwingend sind. Wie bereits dargelegt, reicht es aus, wenn ein möglicher Tatsachenschluss die Überzeugung des Richters vom zugrunde liegenden Sachverhalt wiedergibt. Auch ist es nicht unlogisch, wenn das Gericht einem Zeugen in einem Bereich seiner Aussage Glauben schenkt, obgleich er bei einem anderen Thema Zweifel hat oder ihn gar einer Falschaussage für überführt ansieht. Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach ein Mensch entweder immer lügt oder immer die Wahrheit sagt.

Einen typischen Denkfehler enthält eine Entscheidung des 1. Strafsenats :

„Nach der Aussage des Zeugen N., die das Schwurgericht für glaubwürdig erachtet, haben das Tatopfer und der Angeklagte die “Metrobar” kurz hintereinander zwischen 3.00 und 3.30 Uhr verlassen. Die Tat hat sich anschließend zwischen 3.30 und 3.45 Uhr ereignet. Der Zeuge B. hat demgegenüber ausgesagt, der Angeklagte sei bereits gegen 3.05 Uhr in die Kaserne zurückgekehrt. Das Schwurgericht hält diese Aussage nicht für unglaubwürdig, meint aber, sie könne den Angeklagten gleichwohl nicht entlasten, weil die Uhr des Zeugen damals noch Sommerzeit angezeigt habe. Der Zeuge habe deshalb den Angeklagten in Wahrheit nicht um 3.05 sondern um 4.05 zurückkommen sehen.

Das ist nicht richtig. Wenn die Uhr des Zeugen zur Tatzeit am 14.11.1983 noch Sommerzeit anzeigte, ging sie nicht eine Stunde nach, sondern eine Stunde vor. Danach müsste der Zeuge den Angeklagten tatsächlich schon um 2.05 Uhr ge¬sehen haben. Das kann aber nach der Aussage aller übrigen Zeugen nicht möglich sein.”

Zum Erfahrungssatz hat der 5. Strafsenat entschieden :

“Das Landgericht hält es ohne nähere Erörterung für möglich, dass die brennende Zigarette der im Garten von Benzin übergossenen Frau S., des späteren Opfers, eine “Verpuffung” verursachte und das Opfer so in Brand setzte. Es gibt jedoch keinen wissenschaftlichen Erfahrungssatz, dass Benzindämpfe stets durch eine glühende Zigarette entzündet werden. … Es wird sich empfehlen, in der neuen Hauptverhandlung hierzu einen Sachverständigen zu hören. ”

Die Entscheidung zeigt, dass ein Verstoß gegen Erfahrungssätze eher unterlaufen kann, als ein Denkfehler, insbesondere wenn das Gericht – wie im vorliegenden Fall – wie selbstverständlich von einem bestimmten Ablauf ausgeht, ohne dies näher zu begründen, ein entsprechender Erfahrungssatz aber nicht besteht. Ein Rechtsfehler liegt auch vor, wenn sich die Beweiswürdigung in Widerspruch zu einem bestehenden Erfahrungssatz stellt, etwa, der Angeklagte habe Heizöl mit einem Streichholz entflammt, obgleich wissenschaftlich gesichert ist, dass Heizöl, wie auch Dieselöl, eine Zündtemperatur von über 55 Grad C hat.

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