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Letztes Wort, § 258 Abs. 2

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Es geschieht immer wieder, dass das letzte Wort nicht gewährt wurde, häufig in etwas unübersichtlichen Situationen des Verfahrens, wenn etwa das letzte Wort schon einmal eingeräumt wurde, nunmehr aber ein Antrag gestellt oder verbeschieden wird.

Der Verfahrensgang muss in der Revisionsbegründung genau geschildert werden. Wurde das letzte Wort schon einmal gewährt, so muss dargelegt werden, welche Prozesshandlungen danach erfolgten. Ebenso muss deutlich gemacht werden, dass nach diesem Verfahrensteil das Urteil unmittelbar verkündet wurde, das letzte Wort also nicht (nochmals) gewährt wurde. In diesem Fall muss dargelegt werden, dass der Angeklagte aufgrund des Verfahrensteiles, der sich an das bereits gewährte letzte Wort anschloss, ein Interesse daran hatte, nochmals zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf Stellung zu nehmen. Dies ist etwa der Fall bei Wiederinvollzugsetzung eines Haftbefehls nach Erteilung des letzten Wortes, da die Kammer mit dieser Entscheidung eine vorläufige Gesamtbewertung (dringender Tatverdacht, neue Umstände im Sinne von § 116 Abs. 4 StPO) vornimmt .

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Prof. Dr. Ziegert ist Hochschullehrer an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Seit mehr als 20 Jahren unterrichtet er im Rahmen der Ausbildung zum Fachanwalt für Strafrecht, wie auch in Einzelseminaren für Rechtsanwälte, das Thema Revisionsrecht.

Die Kanzlei wird beraten durch Prof. Dr. Jürgen Detlef Kuckein, ehemaliges Mitglied eines Strafsenats am Bundesgerichtshof, der, wo dies erforderlich/ gewünscht wird, an Revisionsbegründungen mitwirkt.

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Die Kanzlei Bossi & Ziegert ist bundesweit tätig.

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