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Mitwirkung eines abgelehnten Richters

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Mitwirkung eines abgelehnten Richters, § 338 Nr. 3

Die Rüge stellt in der Sache eine Beschwerde dar (§ 228 Abs. 2 Satz 2), die vor Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich auch gegeben ist. Diese “Beschwerde” ist jedoch den Formvorschriften der Verfahrensrüge entsprechend zu erheben. Es ist somit der gesamte Ablehnungsvorgang wiederzugeben, d.h., zunächst den abgelehnten Richter genau zu bezeichnen, den Sachverhalt vollständig wiederzugeben, aus dem sich die Besorgnis der Befangenheit ergibt, das Ablehnungsgesuch, das weitere prozessuale Geschehen, insbesondere dienstliche Äußerungen und Erwiderungen und den Inhalt des Gerichtsbeschlusses. Vorzutragen ist außerdem, dass der Richter weiter mitgewirkt hat. Wenn vorgetragen werden soll, dass der Antrag zu Unrecht nach § 26 a Abs. 1 Nr. 1 als verspätet zurückgewiesen wurde, ist besonders auf die genaue zeitliche Schilderung zu achten, aus der sich ergibt, ob das Ablehnungsgesuch unverzüglich gestellt wurde.

Das Revisionsgericht prüft nach Beschwerdegesichtspunkten, es kann somit eigenes Ermessen ausüben und damit jenes des Tatrichters ersetzen .

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