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SACHBESCHWERDE – Allgemeine Grundsätze

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Mit der Erhebung der allgemeinen Sachrüge (“ich rüge die Verletzung materiellen Rechts”) ist das Urteil insgesamt zur Überprüfung durch das Revisionsgericht gestellt. Dennoch empfiehlt es sich, Ausführungen zu machen, um die Aufmerksamkeit des Revisionsgerichtes auf bestimmte Punkte zu lenken und Überzeugungsarbeit zu leisten. Auch hier sollte sich der Revisionsführer nicht nur mit dem Rechtsverstoß selbst befassen, sondern auch Gedanken darüber anstellen, ob das Urteil auf dem gerügten Rechtsfehler beruht.

Die einmal erhobene Sachrüge kann bis zur Entscheidung des Revisionsgerichtes ausgeführt bzw. die ausgeführte Rüge ergänzt werden. Eine Besonderheit gilt für die Revision des Nebenklägers. Ihre Zulässigkeit setzt nach § 400 voraus, dass der Revisionsführer sich gegen die Verletzung einer Norm richtet, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Revisionsbegründung muss – in der Frist des § 345 Abs. 1 – deutlich machen, dass ihr Angriff nicht das Ziel verfolgt, lediglich eine andere (höhere) Rechtsfolge der Tat zu erwirken oder sich gegen eine Gesetzesverletzung wendet, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Die Revision eines Nebenklägers, die nur die allgemeine Sachrüge enthält, wird daher regelmäßig unzulässig sein. Erforderlich ist, dass der Revisionsführer innerhalb der Frist des 345 Abs. 1 ein zulässiges Ziel seines Rechtsmittels zeichnet (Verurteilung wegen Mordes, nicht nur wegen Totschlags), weitere Ausführungen können dann wieder bis zur Entscheidung des Revisionsgerichts nachgeholt werden.

Gegenstand der Sachrüge sind allein die schriftlichen Urteilsgründe, der Rechtsfehler muss sich somit aus dem Urteil selbst ergeben . Dabei kann es sich um falsche Rechtsanwendung im engeren Sinn handeln (fehlerhafte Subsumtion, Verkennung eines Straftatbestandes) oder um Rechtsfehler in der Beweiswürdigung. Ein weites Feld revisionsrechtlicher Betätigung bietet schließlich die Strafzumessung.

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