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Ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit

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Ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit, § 338 Nr. 6

Gerügt werden kann nur eine gesetzwidrige Einschränkung der Öffentlichkeit, nicht aber ihre unzulässige Erweiterung, wenn etwa nach einem zulässigen Ausschluss der Öffentlichkeit der Saal nicht vollständig geräumt wird . Eine Einschränkung der Öffentlichkeit ist bereits gege-ben, wenn Sicherheitsvorkehrungen dazu führen, dass die Zuhörer die Verhandlung nicht von Anbeginn an verfolgen können . Die Rüge ist auch begründet, wenn nicht sichergestellt ist, dass sich potentielle Zuhörer ohne besondere Schwierigkeiten Kenntnis verschaffen können, wo die Hauptverhandlung stattfindet.

Eine Einschränkung der Öffentlichkeit liegt hingegen nicht vor, wenn sie dem Gericht unbemerkt bleibt, es an diesem Zustand kein Verschulden trifft .

Fehler treten gelegentlich auf bei einem Ausschluss der Öffentlichkeit durch Gerichtsbeschluss, §§ 174, 171 a ff. GVG. Voraussetzung ist zu-nächst ein Gerichtsbeschluss, der grundsätzlich öffentlich verkündet werden muss (§ 174 Abs. 1 Satz 2 GVG). Nach § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG ist in den Fällen der §§ 171 b, 172 und 173 GVG mitzuteilen, aus wei-chem Grund die Öffentlichkeit ausgeschlossen wurde. Im Protokoll ist der konkrete gesetzliche Grund für die Ausschließung festzuhalten . Der Beschluss gilt für den in ihm bezeichneten Verfahrensabschnitt. Wurde z.B. die Öffentlichkeit für die Dauer einer Zeugeneinvernahme ausgeschlossen, so sind alle Vorgänge, die damit in Zusammenhang stehen (Augenschein, Anträge von Verfahrensbeteiligten, Entscheidungen des Gerichts, Verhandlung über Entlassung) erfasst anders im Fall des § 247 (!).

Die erneute Vernehmung des Zeugen nach seiner Entlassung setzt je-doch einen neuen Beschluss voraus . Die Verkündung des Urteils er-folgt in jedem Fall öffentlich § 173 GVG

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