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Vorschriftswidrige Abwesenheit

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Vorschriftswidrige Abwesenheit, § 338 Nr. 5

Die Anwesenheitspflicht der Prozessbeteiligten ist in einzelnen Vorschriften geregelt, §§ 145, 226, 230 ff. StPO, 185 GVG. Die Abwesenheit von Richtern wird von der Besetzungsrüge erfasst, nicht aber von § 338 Nr. 5. Beim Dolmetscher kommt es auf den Einzelfall an, ob seine Anwesenheit notwendig ist. Beherrscht ein Angeklagter die deutsche Sprache teilweise, so steht Umfang und Mitwirkung des Dolmetschers im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts .

Leistet der Dolmetscher nicht den erforderlichen Eid bzw. beruft er sich nicht auf den allgemein geleisteten, so ist nur ein relativer Revisionsgrund gegeben .

§ 338 Nr. 5 liegt nur vor, wenn Abwesenheit während eines wesentlichen Teils der Hauptverhandlung besteht, allerdings kann bei unwesentlichen Verhandlungsteilen ein relativer Revisionsgrund geltend gemacht werden.

Da die Vorschrift nur bei einem wesentlichen Teil der Hauptverhandlung eingreift, setzt die Zulässigkeit der Rüge voraus, dass der Verhandlungsteil, der in Abwesenheit durchgeführt wird, genau beschrieben wird. Auch die abwesende Person muss exakt bezeichnet werden. Die Vorschrift führt nicht selten in Zusammenhang mit § 247 zur Aufhebung von Urteilen, etwa wenn in Abwesenheit des Angeklagten ein Augenschein durchgeführt wird. Der Revisionsführer muss dann allerdings vortragen, dass dieser nicht später oder vorher nochmals durchgeführt wurde.

Wesentlicher Verhandlungsteil ist auch die Entscheidung über die Entlassung eines Zeugen . Der 5. Strafsenat wollte diese eingeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ändern und hat die Frage, ob es sich tatsächlich um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung handelt, dem Großen Strafsenat vorgelegt, der aber im Sinne der bisherigen Rechtsprechung entschieden hat . Wird die Unterrichtung des Angeklagten gemäß § 247 Satz 4 nicht vorgenommen oder zu spät, so liegt lediglich ein relativer Revisionsgrund vor

Gemäß § 344 Abs. 2 sind vorzutragen der Gerichtsbeschluss, durch den die Entfernung angeordnet wird, seine Ausführung, die Dauer der Abwesenheit, die Verfahrensvorgänge, die in Abwesenheit durchgeführt wurden.

Die Abwesenheit des Verteidigers hat in Großverfahren Bedeutung, bei denen mehrere Verteidiger pro Angeklagter tätig sind, die sich zeitweilig abwechseln, so dass das Gericht die Übersicht verlieren und übersehen kann, dass für einen Angeklagten zeitweise gar kein Verteidiger anwesend ist. Vorzutragen ist hier, dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt und wann welcher Verteidiger anwesend ist.

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