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Widersprüchliche Beweiswürdigung

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Widersprüchliche Beweiswürdigung

Widersprüchlich ist die Beweiswürdigung etwa, wenn ein Beweisantrag als wahr unterstellt wird, das Gericht sich dann aber in der Folge im Urteil nicht an die Wahrunterstellung hält. Ergibt sich der Beweisantrag, die Begründung der Ablehnung in Form der Wahrunterstellung aus dem Urteil selbst, häufig bei Eventualbeweisanträgen, die in den Urteilsgründen verbeschieden werden, so genügt die Erhebung der Sachrüge und der Hinweis auf den Widerspruch. Andernfalls ist eine Verfahrensrüge zu erheben, in der der Beweisantrag, der Ablehnungsbeschluss mitzuteilen sind, hinsichtlich der Urteilspassage, die der Wahrunterstellung widerspricht, genügt der Hinweis auf die entsprechende Urteilsstelle, sofern neben der Verfahrensrüge auch eine Sachbeschwerde erhoben wurde.

Widersprüchlich ist etwa eine Beweiswürdigung, wenn das Landgericht ausführt, es seien keine Anhaltspunkte für die Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines Zeugen vorhanden, es aber andererseits den Angeklagten von weiteren Vorwürfen freispricht, die derselbe Zeuge in demselben Verfahren gegen den Angeklagten erhoben hatte.

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