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Rechtsfehler in der Beweiswürdigung

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Vorbemerkung

In Entscheidungen des BGH, die eine Revision verwerfen, welche sich gegen die Beweiswürdigung des Urteils gewendet hat, wird meist wie folgt argumentiert:

Das Revisionsgericht sei grundsätzlich an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden. Die Schlussfolgerungen, auf denen der Schuldspruch fußt, müssen nicht zwingend sein, ausreichend sei, wenn sie sich als denkgesetzlich möglich darstellen würden. Ausreichend sei, wenn die Urteilsgründe nach der Überzeugung des Tatrichters den wahren Sachverhalt wiedergeben. Dem Tatrichter könne nicht vorgeschrieben werden, weiche Schlüsse aus bestimmten Tatsachen zu ziehen seien. Dem Revisionsgericht sei es verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen.

Diese und ähnliche Argumente begegnen auch häufig in den Begründungen der Bundesanwaltschaft, die Revision nach § 349 Abs. 2 als unbegründet zu verwerfen. Zusammengefasst wird die Argumentation dann häufig mit der Bemerkung, der Revisionsführer wende sich ja nur gegen die Beweiswürdigung, mehr oder weniger zwischen den Zeilen begegnet der Tadel, jedermann wisse doch, dass dies nicht zulässig sei.

Von diesen apodiktischen Formulierungen sollte sich der Revisionsführer aber nicht abschrecken lassen. Tatsächlich hat die Rechtsprechung ein differenziertes Instrumentarium entwickelt, tatsächliche Urteilsfeststellungen auf die Sachrüge hin zu überprüfen und wo die Bundesanwaltschaft einen unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung, die allein dem Tatrichter vorbehalten sei, gesehen hat, erkannte der Bundesgerichtshof in manchem Fall einen Rechtsfehler in jener Beweiswürdigung, griff in den vorgeblich dem Tatrichter reservierten Bereich ein und hob das Urteil auf.

Herdegen weist in seinem Beitrag zu dieser Thematik darauf hin, dass durch die Sachrüge die tatrichterlichen Feststellungen in vollem Umfang zur Überprüfung des Revisionsgerichts gestellt sind. Allerdings ist mit dieser Feststellung, wie Herdegen weiter ausführt, noch nicht viel gewonnen. Entscheidend kommt es darauf an, mit welchem Instrumentarium das Revisionsgericht jene Überprüfung vornehmen kann, d.h. wie dicht die Kontrollintensität ist.

Wie bereits dargelegt, vermittelt die Terminologie so mancher BGHEntscheidungen, vor allem aber jene der Verwerfungsanträge der Bundesanwaltschaft, den Eindruck, das Revisionsgericht habe weitgehend abstinent zu bleiben und könne lediglich bei groben Denkfehlern oder Verstößen gegen allgemein anerkannte Erfahrungssätze eingreifen. Damit wird aber nur der historische Ausgangspunkt der Überlegungen bezeichnet, von dem die Rechtsprechung sich tatsächlich weit entfernt hat, so dass es sich der Mühe lohnt, diesen Weg nachzuzeichnen und im Rahmen einer Revisionsbegründung Urteile mit dem differenzierten Instrumentarium der neueren Rechtsprechung zu untersuchen.

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