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Absolute Revisionsgründe, § 338

von

Vorbemerkung

Bei Verfahrensrügen – aber auch bei Verstößen gegen materielles Recht muss der Revisionsführer sich stets Gedanken machen, ob die angefochtene Entscheidung auch tatsächlich auf dem Rechtsfehler be-ruht. Dies gehört zwar nicht zur Zulässigkeit der Rüge, spart aber Arbeit, da so verhindert werden kann, aussichtslose Rügen zu erheben. Wich-tig ist es auch, in diesem Bereich beim Revisionsgericht Überzeugungsarbeit zu leisten.

Bei absoluten Revisionsgründen wird das Beruhen unwiderlegbar vermutet, es sei denn, eine Auswirkung auf das Verfahren lässt sich unter jedem denkbaren Gesichtspunkt „denkgesetzlich“ ausschließen.

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Jahre Erfahrung

Seit über 30 Jahren ist RA Prof. Dr. Ziegert schwerpunktmäßig im Bereich des strafrechtlichen Revisionsrechts tätig.

Verfahren

Prof. Dr. Ullrich Ziegert hat schon über 1.000 Re­visions­ver­fahren an allen 5 Straf­se­naten des BGH durch­ge­führt.

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Prof. Dr. Ziegert ist Hochschullehrer an der Ludwig-Maximilians-Universität München. Seit mehr als 20 Jahren unterrichtet er im Rahmen der Ausbildung zum Fachanwalt für Strafrecht, wie auch in Einzelseminaren für Rechtsanwälte, das Thema Revisionsrecht.

Die Kanzlei wird beraten durch Prof. Dr. Jürgen Detlef Kuckein, ehemaliges Mitglied eines Strafsenats am Bundesgerichtshof, der, wo dies erforderlich/ gewünscht wird, an Revisionsbegründungen mitwirkt.

Bundesweite Tätigkeit

Die Kanzlei Bossi & Ziegert ist bundesweit tätig.

Die Vorgängerkanzlei war – seit 1985 unter Mitwirkung von RA Prof. Dr. Ziegert – als eine der ersten Strafrechtskanzleien im gesamten Bundesgebiet aktiv.

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