Absolute Revisionsgründe, § 338
Vorbemerkung
Bei Verfahrensrügen – aber auch bei Verstößen gegen materielles Recht muss der Revisionsführer sich stets Gedanken machen, ob die angefochtene Entscheidung auch tatsächlich auf dem Rechtsfehler be-ruht. Dies gehört zwar nicht zur Zulässigkeit der Rüge, spart aber Arbeit, da so verhindert werden kann, aussichtslose Rügen zu erheben. Wich-tig ist es auch, in diesem Bereich beim Revisionsgericht Überzeugungsarbeit zu leisten.
Bei absoluten Revisionsgründen wird das Beruhen unwiderlegbar vermutet, es sei denn, eine Auswirkung auf das Verfahren lässt sich unter jedem denkbaren Gesichtspunkt „denkgesetzlich“ ausschließen.
Inhalt
- Besetzungsrüge, § 338 Nr. 1
- Mitwirkung eines ausgeschlossenen Richters, § 338 Nr. 2
- Mitwirkung eines abgelehnten Richters, § 338 Nr. 3
- Unzuständigkeit des Gerichts, § 338 Nr. 4
- Vorschriftswidrige Abwesenheit, § 338 Nr. 5
- Ungesetzliche Beschränkung der Öffentlichkeit, § 338 Nr. 6
- Fehlende oder verspätete Urteilsbegründung, § 338 Nr. 7
- Unzulässige Beschränkung der Verteidigung, § 338 Nr. 8
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Die Kanzlei wird beraten durch Prof. Dr. Jürgen Detlef Kuckein, ehemaliges Mitglied eines Strafsenats am Bundesgerichtshof, der, wo dies erforderlich/ gewünscht wird, an Revisionsbegründungen mitwirkt.
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Die Kanzlei Bossi & Ziegert ist bundesweit tätig.
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